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Aktuelles BMF-Schreiben zu Gutscheinkarten

Aktuelles BMF-Schreiben zu Gutscheinkarten

Sachbezüge bisher

Im Rahmen der Gehaltsoptimierung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Nettolohn seines Arbeitnehmers durch die Gewährung eines steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezugs i.H.v. 44 EUR mtl. (ab 2022: 50 EUR mtl.) zu erhöhen.

Sachbezüge sind dabei alle Leistungen oder geldwerte Vorteile des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld bestehen. Gutscheinkarten oder Geldkarten, die nicht zu einer Auszahlung von Bargeld berechtigen galten dabei bis zum 01.01.2020 grundsätzlich als Sachbezug.

Die Änderungen

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 wurde mit Wirkung zum 01.01.2020 § 8 Abs. 1 EStG dahingehend geändert, dass Gutschein- und Geldkarten grundsätzlich nur noch dann als Sachbezug gelten, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Diese gesetzliche Änderung führte zu erheblichen Unklarheiten und war stark umstritten.

Das BMF hat nun reagiert und ein ausführliches Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben vom 13.04.2021 über die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug nach den Neuregelungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 EStG) rausgegeben. Unter anderem wird klargestellt, dass es nicht beanstandet wird, wenn entsprechende Gutschein- und Geldkarten erst ab dem 01.01.2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Ferner enthält das BMF-Schreiben eine ganze Reihe von Anwendungsbeispielen, wann eine Gutschein- oder Geldkarte als Sachbezug und wann als Geldleistung anzusehen ist und grenzt ausführlich zwischen Barlohn und Sachbezug ab.

Aufgaben der Arbeitgeber

Karten- und Gutscheinanbieter sind nun gefordert, ihr Angebot entsprechend den Vorgaben des BMF umzusetzen; dadurch führt der Einsatz von Gutschein- und Geldkarten auch nach dem 01.01.2022 zu einem echten geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer.

Aber nicht nur die Ausnutzung der Sachbezugsfreigrenze führt zu einer Lohnsteueroptimierung. Weitere Anreize können Arbeitgeber z.B. durch eine steuerfreie Fahrradüberlassung, die Überlassung digitaler Endgeräte oder von Ladestrom, einer Wallbox oder der Homeofficepauschale setzen.

Sie haben Fragen oder Interesse an einer Beratung zu diesem Thema? Dann sprechen Sie uns gerne an!

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