Neue BMF-Schreiben

Verringerte Umsatzsteuer auf Sachspenden

Umsatzsteuer auf Sachspenden - BMF reagiert

Sachspenden aus dem Betriebsvermögen unterliegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. In Anbetracht der Corona-Pandemie hat sich das BMF nun mit gleich zwei Schreiben geäußert und zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen auf die Umsatzsteuer für Sachspenden verzichtet bzw. reduziert werden kann und gewährt eine befristete Billigkeitsregelung.

Bemessungsgrundlage von Sachspenden

Grundsätzlich stellt eine Sachspende eine unentgeltliche Zuwendung dar, die nach § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird, sofern für den (später gespendeten) Gegenstand eine Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug bestanden hat. Die Bemessungsgrundlage der Besteuerung einer Sachspende bestimmt sich hierbei nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Aufgrund der Umsatzsteuerbelastung ist für viele Unternehmen, insbesondere für den Versandhandel, aber auch für den Einzelhandel, die coronabedingt oftmals Saisonware in Lagern angestaut haben, eine Vernichtung der Ware finanziell günstiger als die Spende der Ware an gemeinnützige Einrichtungen.

Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Das BMF hat mit den Schreiben vom 18.03.2021 reagiert und die Wertermittlungsvorschriften im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ergänzt. Demnach ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben zu berücksichtigen, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind.

Hiervon ist bei Lebensmitteln auszugehen, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Gleiches gilt für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum. Für diese Gegenstände kann grundsätzlich eine Bemessungsgrundlage von 0 Euro zugrunde gelegt werden.

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Tobias Kiehl

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LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
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Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist immer dann vorzunehmen, wenn Gegenstände, aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit, nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Keine Einschränkungen der Verkehrsfähigkeit liegt jedoch bei Neuware vor, die ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird.

Sonderregelung für Einzelhändler

Zusätzlich hat das BMF eine befristete Sonderregelung für Einzelhändler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, statuiert. Demnach wird auf die Besteuerung für Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 ausnahmsweise verzichtet. Mit Verweis auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sieht das BMF derzeit keine Möglichkeit, bei Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen aus Billigkeitsgründen dauerhaft auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an!

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