CryptoTax – Kryptowährungen und Steuern

Besteuerung und Handhabung von Bitcoin, Ether und Ripple

CryptoTax - Kryptowährungen Bitcoin, Ether, Ripple

Was sind Kryptowährungen aus steuerlicher Sicht?

Kryptowährungen sind weder Geld im Sinne eines gesetzlichen Zahlungsmittels noch Buchgeld oder elektronisches Geld. Die BaFin und Finanzverwaltung ordnen „Bitcoin“ als Finanzinstrument ein. Kryptowährungen sind also in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel und können daher aus steuerlicher Sicht auch nicht mit Erträgen aus Aktien, Geldanlagen oder weiteren Finanzgeschäften verglichen werden.

Wie wird Kryptowährung steuerlich behandelt?

Erträge aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen sind somit eher vergleichbar mit Gewinnen aus dem Verkauf von Kunstwerken oder anderen Wertgegenständen.

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind in der Regel private Veräußerungsgeschäfte und daher steuerfrei, wenn die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist nach § 23 EStG erfolgt. Innerhalb eines Jahres sind die Erträge aus der Veräußerung von Kryptowährungen damit steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von EUR 600 überstiegen wird. Die Besteuerung erfolgt zum persönlichen Steuersatz.

Gewerbetrieb oder Kryptowährung im Betriebsvermögen

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Händlerartige Tätigkeiten werden in der Regel dem Gewerbetrieb zugeordnet. Hier gibt es keine Jahresfrist und die Gewinne sind grundsätzlich immer steuerpflichtig. Der gewerbesteuerliche Freibetrag von EUR 24.500 ist zu beachten. Im Betriebsvermögen liegt ebenfalls eine Verstrickung vor und die Erträge sind grundsätzlich steuerverstrickt.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen gibt es eindeutige Regelungen durch das BMF-Schreiben vom 27.02.2018. Beim Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoins und umgekehrt handelt es sich um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Bitcoins wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoins zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.

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