Topaktuell: Entschädigung von Corona-Verdienstausfällen – Was Sie wissen sollten

Corona Entschädigung

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind vielfältige Möglichkeiten zum Schutz der Bevölkerung in Zeiten der Corona-Pandemie verankert – allen voran gesundheitliche, aber auch wirtschaftliche. Denn die Eindämmungsmaßnahmen, wie wir sie im Jahr 2020 erleben, haben auch für Unternehmen und Selbstständige dramatische Folgen. In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Möglichkeiten der finanziellen Entschädigung Ihnen durch das Infektionsschutzgesetz offenstehen, wo Sie diese Mittel beantragen können und wie Clostermann & Jasper Sie als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Ihres Vertrauens dabei unterstützen kann.

Welche Bedingungen müssen für eine Entschädigung erfüllt werden?

Das wichtigste Kriterium, das einen Anspruch auf Entschädigung begründet, ist, dass Sie während der Corona-Pandemie von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen waren. Außerdem müssen in der Folge Verdienstausfälle erlitten worden sein und nachgewiesen werden.

Alternativ gilt für berufstätige Eltern auch die coronabedingte Schließung von Schulen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen als Grund, eine Entschädigungsleistung zu beantragen (Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet).

Ihr Ansprechpartner

Tobias Stuber - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Tobias Stuber

PARTNER

Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer

Wichtig: Die zutreffende Corona-Schutzmaßnahme (Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen) muss zwingend durch ein Gesundheitsamt bzw. eine sonstige zuständige Stelle angeordnet worden sein.

Welche Gruppen haben Anspruch auf eine Corona-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen eine finanzielle Entschädigung auszahlen (für eine Dauer von höchstens 6 Wochen)
  • Selbstständige, die von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot zur Corona-Zeit betroffen waren bzw. ihren Betrieb oder ihre Praxis aus diesem Grund schließen mussten
  • Arbeitnehmer*innen, die von einer Quarantäneanordnung wegen eines Corona-Verdachts, einem Tätigkeitsverbot oder einer Schließung von Schulen bzw. Betreuungseinrichtungen betroffen sind

Clostermann & Jasper hilft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gerne Arbeitgebern und Selbstständigen bei der Antragstellung!

 In welcher Art erfolgt die Entschädigung und über welchen Zeitraum ist eine Erstattung möglich?

Das ist abhängig davon, welcher der oben genannten Gruppen Sie angehören.

  • Sie sind Arbeitgeber:

Das bedeutet, dass Sie dafür zuständig sind, Ihren Arbeitnehmer*innen in den ersten 6 Wochen die beantragten Corona-Entschädigungsleistungen auszuzahlen. Dies geschieht über eine Lohnfortzahlung für diesen Zeitraum. Ihre finanziellen Aufwendungen für die Zahlungen werden durch die zuständigen Behörden erstattet.

  • Sie sind selbstständig:

Für Sie erfolgt der Antrag auf Entschädigung von Verdiensteinbußen infolge von Corona direkt bei den zuständigen Behörden. Berufstätige Selbstständige haben, wenn Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen sind, Anspruch auf eine Förderung für max. 10 Wochen. Bei Alleinerziehenden wird die Entschädigungsdauer entsprechend auf max. 20 Wochen ausgeweitet. Im Fall, dass Ihr Betrieb bzw. Ihre Praxis wegen einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots in Corona-Zeiten schließen musste, sind auch weiterlaufende und nicht gedeckte Betriebsausgaben erstattungsfähig (§ 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG). Darunter fallen z.B. die Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten sowie weitere Fixkosten, welche durch die Einnahmen nicht mehr gedeckt werden können.

  • Sie sind Arbeitnehmer*in:

Sie erhalten die Corona-Entschädigung in den ersten 6 Wochen per Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot ist über diesen Zeitraum hinaus selbst ein Antrag zu stellen.

In welcher Höhe wird die Entschädigung gewährt?

Es wird zwischen den zwei verschiedenen Kategorien für einen Entschädigungsanspruch unterschieden.

  • Quarantäne oder Tätigkeitsverbot:

Hier richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der Höhe des individuellen Verdienstausfalls. In den ersten 6 Wochen ist dieser komplett erstattungsfähig. Ab der siebten Woche ist eine Erstattung in Höhe des Krankengeldes möglich, wenn der Verdienstausfall nicht über die Jahresarbeitsentgeltgrenze von gesetzlichen Krankenkassen hinausgeht.

  • Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen:

Die Entschädigung wird auf 67 Prozent des Nettoeinkommens bemessen. Es besteht ein monatlicher Maximalbetrag von 2.016 Euro.

Ich falle unter den Kreis der Antragsberechtigten für die Corona-Entschädigungen. Wie kann ich einen Antrag stellen?

Die Antragsmodalitäten richten sich nach dem Bundesland, in dem Ihre Unternehmung ansässig ist. In Bremen und Niedersachsen sowie 9 weiteren Bundesländern erfolgt die Antragstellung beispielweise über eine Online-Plattform. Diese ist ab sofort hier für Sie verfügbar und ermöglicht ein unkompliziertes Einreichen von Anträgen auf Corona-Entschädigungsleistungen.

Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in Kooperation mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Bei Fragen rund um das Thema finanzielle Entschädigung in Zeiten der Corona-Pandemie stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Gerne helfen wir Ihnen auch bei den Anträgen. Sprechen Sie uns an!

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