Steuern 2019: Die Neuerungen

Steuern2019

Das neue Jahr startet wieder mit einer Vielzahl von steuerlichen Neuerungen. Über die wichtigsten Änderungen für ihre Steuern 2019 geben wir Ihnen hier einen Überblick!

Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums steigt der steuerfreie Grundfreibetrag von 9.000 auf 9.168 Euro. Bei Eheleuten verdoppelt sich dieser Betrag.

Kinderfreibetrag: Entlastung von Familieneinkommen

Das Kindergeld wird ab Juli 2019 um jeweils 10 Euro pro Kind angehoben. Gleichzeitig erhöht der Staat auch den Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2019 für jedes Elternteil auf 2.490 Euro, Insgesamt sind es jedoch maximal 4.980 Euro und mit Betreuungsfreibetrag 7.620 Euro. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 Euro (insgesamt 192 Euro) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 Euro).

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Tobias Stuber

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E-Dienstwagen: Steuervorteil für befristeten Zeitraum

Eine weitere Entlastung für die Steuern 2019 schafft der Staat beim Kauf eines E-Dienstwagens. Die Neuregelung gilt nur für folgende Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: extern aufladbar sowie zwischen in den Jahren 2019 bis 2021 angeschafft oder geleast.

Für davor und danach erworbene oder geleaste und extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gilt die bisherige Regelung unverändert weiter.

Demnach ist der Listenpreis für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern. Der Betrag von 500 Euro ist für in den Folgejahren erworbene Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu kürzen. Diese Reduzierung beträgt allerdings maximal 10.000 Euro pro Kraftfahrzeug.

„Halbe Steuer“ für Elektro-Dienstwagen ab 2019

Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens ermittelt sich meist nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Bemessungsgrundlage ist der auf volle 100 Euro abgerundete Brutto-Listenneupreis des Dienstwagens. Für neu angeschaffte Elektro-Dienstwagen wird es ab 2019 deutlich günstiger: Der geldwerte Vorteil wird hier künftig mit einem Prozent auf den halben Listenpreis angesetzt.

Die Halbierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug in Form der Abschreibung (AfA) berücksichtigt.

Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage auf Basis der Listenpreisregelung werden die Anschaffungskosten um 50 Prozent reduziert – und damit ebenfalls die zu berücksichtigende AfA. Nutzen Sie einen gemieteten oder geleasten E-Firmenwagen genutzt, dürfen Sie die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte veranschlagen.

Verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen in 2019

Das Finanzamt gewährt künftig grundsätzlich mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärungen:

  • Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, haben für die Einreichung beim Finanzamt bis zum 31.7. des dem betreffenden Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres Zeit.
  • Steuerberater können die Einkommensteuererklärungen bis zum 28.2. des dem Veranlagungszeitraum folgenden übernächsten Jahres abgeben.

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