Kundenbindungsprogramme – was steuerlich zu beachten ist

Kundenbindungsprogramme – was steuerlich zu beachten ist

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Immer mehr Unternehmen greifen auf Kundenbindungsprogramme zurück, bei denen das Einkaufsverhalten und Nutzungsverhalten der Kunden belohnt wird. Aber was ist hierbei steuerlich zu beachten? Das beantworten wir mit zwei konkreten Beispielen.

Ein sehr bekanntes Programme ist „Payback“. Dieses Prämiensystem umfasst einen Zusammenschluss verschiedener Unternehmen, die ihren Kunden beim Einkauf Bonuspunkte auf ihrem persönlichen Punktekonto gutschreiben.

Einlösbar sind diese dann beispielsweise in Form von Sachprämien, Einkaufsgutscheinen oder Bargutschriften. Auch an Tankstellen können Nutzer die Bonuspunkte sammeln.

Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold

Director

LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

Certified Valuation Analyst (CVA)

Doch wie gehen Kunden mit diesen um, wenn sie auf Kosten des Arbeitgebers tanken?

Payback-Punkte beim Tanken

Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern für die Betankung der Firmenwagen in der Regel eine Tankkarte zur Verfügung. Nutzt der Arbeitnehmer hierbei seine private Payback-Karte, so sind die gesammelten Bonuspunkte lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Der Lohnzufluss erfolgt hierbei bereits bei Gutschrift der Bonuspunkte auf dem privaten Payback-Punktekonto. Für Firmenwageninhaber, deren geldwerter Vorteil für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode berechnet wird, müssen sämtliche Prämienvorteile mangels Aufteilungsmöglichkeit als Arbeitslohn erfasst werden. Die 44-Euro-Freigrenze darf im Rahmen des Payback-Punktesystems nicht angewendet werden.

Sie wollen lieber auf Nummer sicher gehen? In diesem Fall besteht bei einigen Anbietern die Möglichkeit, das Sammeln von Payback-Punkten bei der Bezahlung mit der Firmentankkarte zu sperren.

Kein Bonusprogramm ist wie das andere

Achtung: Jedes Kundenbindungsprogramm wird steuerlich unterschiedlich behandelt!

Ein weiteres bekanntes Beispiel ist das Prämienprogramm „Miles & More“. Hierbei sammeln Fluggäste zum Beispiel bei der Lufthansa auf Basis der zurückgelegten Kilometer sogenannte Flugmeilen. Die Nutzer können diese Bonusmeilen für Freiflüge oder kostenlose Hotelaufenthalte in Anspruch nehmen. Bonuspunkte werden dem Fliegenden auch gutgeschrieben, wenn dieser im Auftrag und auf Rechnung seines Arbeitgebers fliegt.

Sollten Arbeitnehmer diese Prämien für private Zwecke nutzen, gelten diese grundsätzlich als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Anders als bei Payback gibt es hier aber einen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro. Für Dienstreisen genutzte Prämien bleiben hingegen lohnsteuerbefreit.

Sie haben Fragen zum steuerlichen Umgang mit Kundenbindungsprogrammen? Dann sprechen Sie uns gerne an.

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