Influencer: Folgt dir schon der Fiskus?

Influencer: Folgt dir schon der Fiskus?

880.000 Euro, so viel soll Christiano Ronaldo für jeden werblichen Post bei Instagram verdienen (Quelle: Welt.de). Das Finanzämter da hellhörig werden, ist mehr als verständlich.

Doch der Fiskus ist auch schon bei deutlich kleineren Beträgen an den Geschäften von Influencern interessiert. Wenn sogenannte „Instagrammer“ oder „Youtuber“ über Fashion, Urlaub oder Technik sprechen, geht das oft über ein reines Hobby hinaus. In den häufigsten Fällen steckt eine Produktplatzierung von Unternehmen bzw. aktive Werbeleistung für Unternehmen dahinter. Je nach Anzahl der Follower werden fünfstellige und höhere Summen gezahlt.

Es fließen allerdings nicht nur Geldbeträge, so werden den Influencern auch Luxusuhren, Kleidung oder Urlaube in Luxushotels überlassen – und diese sind in der Regel steuerpflichtig, falls die Influencer diese vereinnahmen. Mittels Internetrecherchen oder Auskünften der Geschäftspartner kann der Fiskus einen guten Einblick über das Handeln der Influencer bekommen. Wer solche Zuwendungen über Jahre hinweg dem Finanzamt verschweigt, landet durch Steuernachzahlungen, samt Zinsen schnell in der Insolvenz. Auch liegt dem Grunde nach ein Fall von Steuerhinterziehung vor. Wie immer im Strafrecht gilt auch hier: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Leitfaden für Influencer

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Leitfaden für Influencer

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Vielen Influencern ist es nun aber schlichtweg nicht bewusst, dass auch andere Einkünfte steuerpflichtig sind. Um diese Wissenslücke zu schließen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Leitfaden zur Besteuerung von Social-Media-Aktivitäten veröffentlicht. Diese haben wir folgend zusammengefasst.

Es kommen drei Steuerarten in Frage:

Einkommensteuer:

Wer als Influencer regelmäßig tätig ist, bei dem geht das Finanzamt davon aus, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Die Tätigkeit ist selbständig, wiederholt und wird mit Gewinnabsicht ausgeübt. Es ist Vorsicht geboten: Auch Werbegeschenke wie Waren und Dienstleistungen sind Einnahmen!

Die Einkünfte als Influencer unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Sofern die gesamten Einnahmen – zusammen mit anderen Einkünften z.B. als Arbeitnehmer – im Kalenderjahr den jährlichen Grundfreibetrag von 9.408 (2020) übersteigen.

Das bedeutet nicht, dass gleich Einkommensteuer gezahlt werden muss, allerdings ergibt sich insbesondere die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung!

Gewerbesteuer:

Grundsätzlich unterliegen die Tätigkeiten als Influencer auch der Gewerbesteuer. Allerdings ist diese nur zu bezahlen, wenn der Gewerbeertrag höher als 24.500 Euro ist. Liegen die Einnahmen darüber, muss dem Finanzamt elektronisch eine Gewerbesteuererklärung übermittelt werden. Fällt keine Gewerbesteuer an, können davon unabhängig Einkommensteuer und Umsatzsteuer anfallen.

Umsatzsteuer:

Wer selbständig und nachhaltig (Wiederholungsabsicht) als Influencer Einnahmen erzielt, handelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer. Dabei ist es nicht relevant, ob Gewinne erzielt werden – eine Umsatzsteuererklärung ist in jedem Fall abzugeben. Je nach Höhe der Umsätze gibt es dabei einiges zu beachten. Das sind z. B. korrekte Rechnungsstellung, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung etc. Ggf. kann die Begünstigung als Kleinunternehmer angewendet werden.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, sollte in jedem Fall beginnen alle Influencer-Tätigkeiten zu dokumentieren. Darüber hinaus muss ein Gewerbe angemeldet und Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden.

Gerne unterstützen wir Sie tatkräftig bei der Umsetzung oder einer etwaigen Aufarbeitung der Vergangenheit. Sprechen Sie uns an!

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns noch heute.