Update: Ausbildungsunterstützungsfonds

Aktuelle Neuigkeiten im Überblick

Aktuelle Neuigkeiten im Überblick

Update: Ausbildungsunterstützungsfonds

Im Zuge von Updates zum Ausbildungsunterstützungsfonds möchten wir Ihnen aktuelle Neuigkeiten mitteilen und geben Ihnen nachfolgend einen Überblick der wichtigsten Punkte.

Neue Meldeoption für Steuerberater im Ausbildungsfonds Bremen

Ab sofort bietet das Meldeportal des Ausbildungsfonds Bremen eine Auswahlmöglichkeit
zur Meldung durch den Steuerberater. Sofern Sie ihre Meldung noch nicht abgegeben haben, kommen Sie gerne auf uns zu und wir stimmen die weiteren Schritte gemeinsam ab.

Abgrenzung nicht in Bremen tätiger Personen

Eine Person gilt als im Land Bremen tätig, wenn sie in eine dort ansässige Betriebsstätte eingegliedert ist. Dies gilt auch bei einer Tätigkeit außerhalb Bremens, sofern die Weisungen überwiegend von der Betriebsstätte in Bremen erfolgen. Die Weisungsüberlegenheit ist gegeben, wenn der tägliche Arbeitsablauf bestimmt oder ein Projekterfolg angeordnet wird.

Berücksichtigung von Praktikanten, Werkstudenten und dualen Studenten

Das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz (AusbUFG) umfasst keine dual Studierenden, sodass für diese keine Ausgleichszuweisungen beantragt werden können. Dennoch sind Betriebe mit dual Studierenden zur Ausbildungsabgabe verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen können diese Studierenden gemeldet werden. Löhne von Werkstudenten und freiwilligen Praktikanten fließen in die Arbeitnehmerbruttolohnsumme ein, sofern diese nicht geringfügig beschäftigt sind. Pflichtpraktikanten (Schüler oder Studenten) gelten nicht als Arbeitnehmer und müssen nicht gemeldet werden. 

Meldepflicht für bestimmte Unternehmensformen

Laut §2 des Umsatzsteuergesetzes gilt als Unternehmer, wer eine gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen – Einnahmenerzielungsabsicht – ausübt.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Gemeinnützige Vereine sind daher nur für ihren gewerblichen Teil betroffen. Freiberufler unterliegen der Meldepflicht nur, wenn sie unternehmerisch tätig sind und Arbeitgeber mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sind. Unternehmen, die ausschließlich schulisch ausgebildete Personen beschäftigen, wie z. B. Physiotherapeuten, sind nicht betroffen.

Meldefrist bleibt bestehen

Die gesetzliche Meldefrist bleibt unverändert bestehen. Die Mehrheit der Unternehmen hat bereits Meldungen über ihr jeweiliges ELSTER-Zertifikat abgegeben. Sollten Meldungen verspätet eingehen, wird im Rahmen der Möglichkeiten voraussichtlich kulant verfahren. Eine generelle Verlängerung der Frist gibt es aktuell nicht, um keine Nachteile für fristgerecht meldende Unternehmen zu schaffen.

Vereinfachung der zu meldenden Arbeitnehmerbruttolohnsumme und Sonderzahlungen

Aktuell können Unternehmen neben dem 13. und 14. Monatsgehalt auch einmalige Sonderzahlungen wie Tantiemen oder Bonuszahlungen von der Arbeitnehmerbruttolohnsumme abziehen. Da dies mit erheblichem Aufwand verbunden ist, wird in den kommenden Wochen gemeinsam mit dem Verwaltungsrat geprüft, inwieweit eine Vereinfachung ab dem Meldejahr 2026 umgesetzt werden kann.

Bei weiteren inhaltlichen Fragen zum Ausbildungsunterstützerfonds wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse: ausbildungsfonds@arbeit.bremen.de

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