Umsatzsteuerliche Organschaft: Neue Klarstellungen zu Innenleistungen und Vorsteuerabzug

Umsatzsteuerliche Organschaft: Neue Klarstellungen zu Innenleistungen und Vorsteuerabzug

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein wichtiges Instrument im Umsatzsteuerrecht. Mit zwei BMF-Schreiben vom 1. April 2026 wurden zentrale Fragen zur Besteuerung von Innenleistungen und zur Vorsteuerberichtigung bei Nutzungsänderungen neu geregelt. Besonders relevant sind die Änderungen für Kommunen, gemeinnützige Organisationen, Stiftungen, Kirchen sowie Unternehmensgruppen mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen.

Was hat sich bei der umsatzsteuerlichen Organschaft geändert?

Das Bundesministerium der Finanzen folgt mit den neuen Verwaltungsanweisungen der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs. Danach gelten Organträger und Organgesellschaften weiterhin als ein einziger Steuerpflichtiger.
Daraus ergibt sich, dass Leistungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt nun ausdrücklich auch dann, wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann oder die Leistung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird.
Von besonderer Bedeutung ist diese Klarstellung für den hoheitlichen Bereich von Kommunen sowie für den ideellen Bereich gemeinnütziger Organisationen. Eine unentgeltliche Wertabgabe wird in diesen Fällen nicht angenommen.

Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen in der Praxis?

Die Neuregelung kann erhebliche finanzielle Vorteile bringen. Insbesondere dort, wo Leistungen für Bereiche erbracht werden, die nicht zum unternehmerischen Bereich gehören, lassen sich zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen vermeiden.

Beispiel aus dem kommunalen Bereich

Erbringt eine kommunale Servicegesellschaft Reinigungsleistungen für Schulen ihrer Trägerkommune, handelt es sich um Leistungen für den Hoheitsbereich. Würde die Reinigung durch einen externen Dienstleister erfolgen, müsste die Kommune die Umsatzsteuer tragen, ohne einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
Werden dieselben Leistungen innerhalb eines bestehenden Organkreises erbracht, fällt auf diese Innenleistungen keine Umsatzsteuer an. Dadurch kann eine definitive Steuerbelastung vermieden werden.

Kein zusätzlicher Vorsteuerabzug durch die Organschaft

Wichtig ist jedoch die Abgrenzung zwischen Nichtbesteuerung und Vorsteuerabzug. Die umsatzsteuerliche Organschaft schafft keinen zusätzlichen Vorsteueranspruch.
Der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen richtet sich weiterhin nach der tatsächlichen Verwendung im Organkreis. Werden Leistungen ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten bezogen, bleibt der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bei gemischter Nutzung ist eine sachgerechte Aufteilung bereits beim Leistungsbezug erforderlich.

Neue Regeln für Nutzungsänderungen nach § 15a UStG

Neben der Organschaft hat das BMF auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Nutzungsänderungen bei Wirtschaftsgütern neu geregelt.
Ändert sich die Nutzung eines Gegenstands nachträglich zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs, erfolgt künftig keine Besteuerung über eine unentgeltliche Wertabgabe mehr. Stattdessen ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen. Diese Anpassung führt zu einer besseren Abstimmung mit den Grundsätzen des Vorsteuerabzugs und den europarechtlichen Vorgaben.

Wann bleibt die Besteuerung einer Wertabgabe bestehen?

Nicht von der Neuregelung betroffen sind Wirtschaftsgüter, die für unternehmensfremde oder private Zwecke verwendet werden.
In diesen Fällen bleibt die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe weiterhin bestehen. Unternehmen sollten daher sorgfältig zwischen nichtwirtschaftlicher und privater Nutzung unterscheiden, um eine korrekte umsatzsteuerliche Behandlung sicherzustellen.

Übergangsregelung bis Ende 2026

Die neuen Verwaltungsgrundsätze sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Besteuerungszeiträume bis zum 31. Dezember 2026 gewährt die Finanzverwaltung allerdings eine Übergangsfrist. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige in diesem Zeitraum noch nach der bisherigen Verwaltungsauffassung verfahren. Dies eröffnet betroffenen Organisationen ausreichend Zeit, ihre Prozesse und steuerlichen Strukturen zu überprüfen.

Für wen sind die Änderungen besonders relevant?

Die neuen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft betreffen insbesondere:
  • Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  • Gemeinnützige Organisationen und Stiftungen.
  • Kirchliche Einrichtungen.
  • Gesundheits- und Sozialträger.
  • Unternehmensgruppen mit gemischt wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Gerade in diesen Bereichen sollte geprüft werden, ob bestehende Organisationsstrukturen steuerlich optimiert werden können und ob sich Einsparpotenziale ergeben.

Häufige Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Sind Innenleistungen innerhalb einer Organschaft weiterhin umsatzsteuerfrei?

Innenleistungen zwischen Organträger und Organgesellschaften sind weiterhin nicht steuerbar. Dies gilt nun ausdrücklich auch bei nichtwirtschaftlicher Verwendung der Leistungen.

Entsteht durch die Organschaft ein zusätzlicher Vorsteuerabzug?

Nein. Die Organschaft verhindert lediglich die Entstehung von Umsatzsteuer auf Innenleistungen. Der Vorsteuerabzug richtet sich weiterhin nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen.

Was ändert sich bei Nutzungsänderungen von Wirtschaftsgütern?

Künftig erfolgt bei einer Verlagerung in den nichtwirtschaftlichen Bereich grundsätzlich eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG statt einer Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.

Bis wann gilt die Übergangsregelung?

Die Finanzverwaltung beanstandet eine Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung noch bis zum 31. Dezember 2026.

Fazit

Die neuen BMF-Schreiben schaffen wichtige Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerlichen Organschaft und bei Nutzungsänderungen von Wirtschaftsgütern. Besonders für Kommunen, gemeinnützige Organisationen, Kirchen, Stiftungen und Unternehmensgruppen ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten und Potenziale zur Vermeidung unnötiger Umsatzsteuerbelastungen.
Da die Auswirkungen von der jeweiligen Organisationsstruktur und den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen abhängen, empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Prüfung. So lassen sich Risiken frühzeitig erkennen und steuerliche Optimierungsmöglichkeiten gezielt nutzen.
Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die neuen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft auf Ihre Organisation haben? Die Steuerberater und Fachberater von Clostermann & Jasper unterstützen Sie bei der Analyse bestehender Strukturen, der Prüfung von Vorsteuerabzugsmöglichkeiten und der Umsetzung der neuen Vorgaben. Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie persönlich und praxisnah.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

Partner

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

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