StromPBG:

Korrekturen der Endabrechnung bis Mai 2026 möglich

Korrekturen der Endabrechnung bis Mai 2026 möglich

StromPBG: Endabrechnung
Mit dem Auslaufen der Strompreisbremse zum Ende des Jahres 2023 ist das Thema für viele Unternehmen noch nicht abgeschlossen. Der Fokus liegt nun auf der Prüfung bereits eingereichter Endabrechnungen und auf möglichen Korrekturen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt der Gesetzgeber nachträgliche Anpassungen weiterhin zu – allerdings nur innerhalb klar definierter Grenzen und Fristen.

Wann sind Korrekturen der Endabrechnung noch zulässig?

Eine Korrektur kommt nur dann in Betracht, wenn bereits eine fristgerechte Endabrechnung in den Jahren 2024 oder 2025 eingereicht wurde. Liegt keine solche Endabrechnung vor, ist eine nachträgliche erstmalige Abgabe ausgeschlossen. Zulässig sind ausschließlich sogenannte Differenzmeldungen, die an die bestehende Endabrechnung anknüpfen.
Gerade Unternehmen, die ihre Abrechnung frühzeitig eingereicht haben, sollten prüfen, ob sich zwischenzeitlich Abweichungen ergeben haben, etwa aufgrund technischer Anpassungen oder nachträglicher Erkenntnisse.

Wie erfolgt eine Korrektur nach dem StromPBG?

Inhaltlich basiert jede Korrektur auf dem bereits testierten Endabrechnungswert. Gemeldet wird ausschließlich die Abweichung, beispielsweise infolge einer Zählerkorrektur oder anderer technischer Gründe. Die ursprüngliche Systematik der Abrechnung bleibt dabei unverändert.
Wesentlich ist, dass die korrigierten Beträge weiterhin nach den Entlastungskategorien des § 5 Absatz 2 StromPBG aufgeschlüsselt werden. Es handelt sich also nicht um eine neue Abrechnung, sondern um eine differenzierte Anpassung innerhalb des bestehenden Rahmens.

Prüfung und Testierung auch bei Korrekturen relevant

Grundsätzlich unterliegen auch Korrekturmeldungen den Prüfanforderungen des Strompreisbremsegesetzes. Nach § 34 StromPBG ist daher auch für die Korrektur ein Testat durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich.
Der Gesetzgeber sieht jedoch praxisnahe Erleichterungen vor. Auf eine erneute Testierung kann verzichtet werden, wenn sich entweder eine zusätzliche Auszahlung von höchstens 100 Euro ergibt oder eine Rückzahlung von maximal 5.000 Euro erforderlich ist. In allen anderen Fällen bleibt die Testierungspflicht bestehen, was insbesondere bei der zeitlichen Planung berücksichtigt werden sollte.

Frist und weitere Abwicklung der Korrekturen

Für Korrekturen gilt eine verbindliche Ausschlussfrist. Spätestens bis zum 31.05.2026 muss die Korrekturmeldung, einschließlich eines gegebenenfalls erforderlichen WP‑Testats, beim zuständigen regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eingegangen sein.
Die weitere Abwicklung erfolgt zentral über die Übertragungsnetzbetreiber. Vorgesehen sind eine Abrechnung im August 2026, Rückzahlungen mit Wertstellung zum 31.08.2026 sowie zusätzliche Auszahlungen mit Wertstellung zum 15.09.2026. Ergänzend sind insbesondere die abgestimmten Hinweise der ÜNB sowie die Veröffentlichungen auf netztransparenz.de zu beachten.

Fazit: Jetzt prüfen, bevor die Frist abläuft

Auch nach dem Ende der Strompreisbremse bleibt das Thema für viele Unternehmen relevant. Wer bereits eine Endabrechnung eingereicht hat, sollte zeitnah prüfen, ob Korrekturbedarf besteht und ob dieser noch fristgerecht umgesetzt werden kann. Angesichts der klaren Frist zum 31.05.2026 und der möglichen Testierungspflichten empfiehlt sich eine frühzeitige Befassung.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

Partner

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

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