Steueränderungen 2025

Die wichtigsten Anpassungen

Die wichtigsten Anpassungen

Steueränderungen 2025

Seit dem 01. Januar treten einige steuerliche Änderungen in Kraft. Nachfolgend geben wir Ihnen eine kurze Übersicht der wichtigsten Anpassungen:

Grundfreibetrag

Ab 2025 wird der Grundfreibetrag um 312 Euro auf 12.096 Euro angehoben, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen und die kalte Progression auszugleichen.

Kinderfreibetrag & Kindergeld

Der Kinderfreibetrag steigt um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil. Zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag ergibt sich ein steuerfreier Betrag von 4.800 Euro pro Elternteil bzw. 9.600 Euro pro Kind. Das Kindergeld erhöht sich zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro monatlich.

E‑Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 sind E-Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern verpflichtend. Bis Ende 2026 können jedoch alternative Rechnungen (z. B. Papierrechnungen, PDF per E-Mail) ausgestellt werden. Für Rechnungsaussteller mit Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro gilt diese Regelung bis Ende 2027. Ab 2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können; ein E-Mail-Postfach genügt hierfür.

Erbschaftsteuer

Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag wird von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Dadurch reduziert sich die Notwendigkeit, erbfallbedingte Ausgaben wie Beerdigungskosten im Einzelnen nachweisen zu müssen.

Grundsteuer

Für die Grundsteuer werden ab 2025 die von den Gemeinden festgelegten Hebesätze auf Grundlage der neuen Grundsteuerwerte und -messbeträge angewendet. Zusätzlich dürfen Gemeinden für baureife, unbebaute Grundstücke erhöhte Hebesätze ansetzen. Die Grundsteuerbescheide, die ab Herbst 2024 versandt wurden, regeln die neue Grundsteuer ab 2025.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

CJP-Hinweis

Die Stadtbürgerschaft hat die neuen Hebesätze für die Grundsteuer in der Stadt Bremen beschlossen. Der Hebesatz für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird ab 2025 auf 755 Prozent festgelegt. Für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) gilt ab 2025 ein Hebesatz von 0 Prozent. Aufgrund der neuen Berechnungsmethode können die neuen Hebesätze nicht mit den bislang geltenden Werten verglichen werden.

Insbesondere in Bremen werden aktuell vermehrt die neuen Grundsteuerbescheide für 2025 versendet. Hier werden erstmals die neu festgesetzten Grundsteuerzahlungen dargelegt. Wir vermerken in unserer Mandantschaft aktuell eine Verschiebung der Grundsteuerlast zugunsten von gewerblichen Immobilien (wie z. B. Hallen) und zuungunsten von privaten Wohnimmobilien (wie z. B. Einfamilienhäusern). Laut aktueller Berichterstattung von „buten un binnen“ heißt es allerdings: „Für rund 16 Prozent der betroffenen Haus- und Grundstückseigentümer ändert sich nach Angaben von Finanzsenator Björn Fecker im Prinzip nichts. Die Hälfte der übrigen 84 Prozent müsse künftig mehr, die andere Hälfte weniger Grundsteuer zahlen als vorher. Unterm Strich nehme Bremen damit nicht mehr Geld ein, denn die Reform soll aufkommensneutral sein.“

Sollten Sie noch Unterstützung benötigen, melden Sie sich bitte direkt bei uns!

Weitere Informationen zu den Steueränderungen 2025 finden Sie HIER.

Haben Sie weitere Fragen zu den steuerlichen Änderungen oder zu anderen Themen? Kontaktieren Sie uns; wir helfen Ihnen gerne weiter.

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