Pflegegeld

Geltendmachung von Pflegeaufwendungen in der Steuererklärung

Geltendmachung von Pflegeaufwendungen in der Steuer-erklärung

Pflegegeld in der Steuererklärung

Wenn Sie Leistungen für die Pflege eines nahen Angehörigen erhalten, sind diese unter Umständen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Das gilt grundsätzlich auch für vom Pflegebedürftigen an eine pflegende Person weitergeleitete Leistungen privater Krankenkassen (§ 3 Nr. 36 EStG).

Können Aufwendungen für Pflege in der Steuererklärung geltend gemacht werden?

Aufwendungen, die Ihnen aufgrund der Pflege einer Person anfallen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier haben Sie die Wahl: Sie können die tatsächlichen Ausgaben oder alternativ den Pflege-Pauschbetrag in Ihrer Steuererklärung ansetzen.

Die tatsächlichen Ausgaben wirken sich steuerlich allerdings nur aus, wenn sie die sogenannte „zumutbare Belastung“ – also den Betrag der Aufwendungen, von dem der Staat ausgeht, dass Sie diesen selbst tragen können – übersteigen. Die zumutbare Belastung ist abhängig von Ihrem Familienstand, der Anzahl Ihrer Kinder und der Höhe Ihres Einkommens.

Zudem können Sie, sofern Sie in Ihrem Haushalt jemanden im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses anstellen, der Pflegeleistungen erbringt, die Aufwendungen auch als direkte Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen, sofern Sie diese Aufwendungen nicht bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt haben. Hier mindern 20 % der Lohnaufwendungen bis zur Höhe von maximal 510 € bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bzw. bis zur Höhe von maximal 4.000 € bei anderen Beschäftigungsverhältnissen Ihre tarifliche Einkommensteuer.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Stuber - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Tobias Stuber

PARTNER

Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer

Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags hängt vom Pflegegrad der betreuten Person ab:

  • Pflegegrad 2: 600 € pro Jahr
  • Pflegegrad 3: 1.100 € pro Jahr
  • Pflegegrad 4: 1.800 € pro Jahr
  • Pflegegrad 5: 1.800 € pro Jahr

Dieser Pauschbetrag hilft pflegenden Angehörigen, finanzielle Entlastung zu erhalten.

Verhinderungspflege

Übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten für eine Ersatzpflege, die aufgrund von Urlaub oder Krankheit der privaten Pflegeperson notwendig ist, führt diese Kostenerstattung nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen der pflegebedürftigen Person, da das Geld lediglich an Dritte weitergeleitet wird.

Haben Sie weitere Fragen zum Pflegegeld oder zu anderen steuerlichen Themen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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