Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
Was ändert sich durch das E-Rezept?
Was ändert sich durch das E-Rezept?

Die steuerliche Nachweisführung von Krankheitskosten ist ein zentraler Punkt, wenn es darum geht, außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend zu machen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich kürzlich zur steuerlichen Nachweisführung von Krankheitskosten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen geäußert. Ziel der Stellungnahme ist es, die Anforderungen an den Nachweis solcher Kosten zu konkretisieren, um deren steuerliche Anerkennung zu gewährleisten.
Seit dem 1. Januar 2024 sind in Deutschland sogenannte E-Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel eingeführt worden. Versicherte können solche Medikamente künftig über ein E-Rezept beziehen, das beispielsweise mit der elektronischen Gesundheitskarte eingelöst werden kann. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang geprüft, welche Auswirkungen diese Umstellung auf die Nachweisführung von Krankheitskosten im Rahmen außergewöhnlicher Belastungen hat.
E-Rezept und Nachweis der Zwangsläufigkeit
Für die Veranlagungszeiträume ab 2024 hat die Finanzverwaltung festgelegt, wie der Nachweis der Zwangsläufigkeit bei der Nutzung eines E-Rezepts zu erfolgen hat.
Als Nachweis akzeptiert werden:
- Kassenbelege der Apotheke,
- Rechnungen von Online-Apotheken, oder
- bei privat Versicherten alternativ die Kostenbelege der Apotheke.
Diese Regelung stellt sicher, dass Krankheitskosten im Zusammenhang mit E-Rezepten steuerlich korrekt berücksichtigt werden können.
Angaben auf dem Kassenbeleg
Dabei muss der Kassenbeleg oder die E-Rechnung folgende Pflichtangaben beinhalten:
- Name der steuerpflichtigen Person
- die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels)
- den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezeptes
CJP-Steuertipp:
Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen, wonach es für den Veranlagungszeitraum 2024 unschädlich ist, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Haben Sie weitere Fragen zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten?
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!
Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl
PARTNER
MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)