BMF-Entwurf zur E-Rechnung
Das sind aktuelle Kernpunkte
Das sind aktuelle Kernpunkte

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen im B2B-Bereich. Für den Versand gibt es verschiedene Übergangsfristen. Ab 2028 sind alle Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Diese Maßnahme ist Teil des Wachstumschancengesetzes und soll die Digitalisierung der Finanzverwaltung vorantreiben. Bereits im Oktober 2024 wurde ein erstes BMF-Schreiben veröffentlicht, das die Grundlagen der E-Rechnungspflicht darlegte.
Nun hat das BMF den Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zum Thema E-Rechnungen veröffentlicht, welches voraussichtlich im 4. Quartal 2025 endgültig veröffentlicht wird.
Diesem Entwurf lassen sich bereits diverse geplante Änderungen entnehmen, wovon wir Ihnen vorliegend einige ausgewählte darstellen möchten:
Validierung von E-Rechnungen
Eine E-Rechnung muss der Normenreihe EN 16931 entsprechen, damit diese gültig ist und beim Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug führt. Um zu überprüfen, ob eine erhaltene E-Rechnung dieser Normenreihe entspricht, kann eine geeignete Validierungssoftware genutzt werden. Bisher konkretisiert das BMF jedoch nicht, welche Validierungssoftwares hierfür geeignet sind bzw. ob die technische Validierung auch durch weitere Möglichkeiten überprüft werden kann.
Archivierung von E-Rechnungen
Umsatzsteuerlich muss der strukturierte Teil einer E-Rechnung so aufbewahrt werden, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Ein Verstoß hiergegen kann unter Umständen zu Bußgeldern führen. Für umsatzsteuerliche Zwecke führt die Aufbewahrung der E-Rechnung außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems gemäß dem Entwurf nicht zu einer Verletzung der Aufbewahrungspflicht. Wir empfehlen zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten außerhalb der Umsatzsteuer dennoch, die E-Rechnungen in einem GoBD-konformen, revisionssicheren System zu archivieren.
Rechnungspflichtangaben müssen im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein
Zu den Rechnungspflichtbestandteilen einer Rechnung gehört beispielsweise die Leistungsbeschreibung. Das BMF stellt im Entwurf klar, dass ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten einer E-Rechnung auf eine Anlage, in der die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten sind, nicht genügt. So würde beispielsweise der Verweis in der Leistungsbeschreibung auf einen Vertrag, welcher sich nicht in den strukturierten Daten der E-Rechnung befindet, zu einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung. Dies führt beim Leistungsempfänger zur Versagung des Vorsteuerabzuges.
Einige Verbände haben bereits kritische Stellungnahmen zum Entwurf verfasst und es bleibt abzuwarten, ob alle im Entwurf adressierten Änderungen in die finale Fassung übernommen werden.
Da ab spätestens dem 01.01.2028 alle Unternehmen zur Ausstellung von E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich verpflichtet sind, empfehlen wir eine frühzeitige Umstellung der Prozesse. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an!
Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl
PARTNER
MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)
