Urteil BFH

Zahlungen in die Erhaltungsrücklage sind keine Werbungskosten

Zahlungen in die Erhaltungsrücklage sind keine Werbungskosten

Urteil BFH - Zahlungen in die Erhaltungsrücklage sind keine Werbungskosten

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Januar 2025 (IX R 19/24) befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Konkret wurde die Frage verhandelt, ob diese Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht werden können.

Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können steuerlich erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Geld für eine tatsächliche Erhaltungsmaßnahme verwendet wird.

Laut aktuellem BFH-Urteil (14.01.2025, IX R 19/24) bleibt es dabei, dass die Zahlungen in die Rücklage nicht sofort abzugsfähig sind – auch nicht durch die WEG-Reform 2020, die der Gemeinschaft eigene Rechtsfähigkeit verleiht. Der BFH sieht die Einzahlung als rechtliche Verpflichtung und nicht als unmittelbare Aufwendung für die Vermietung.

Beim Eigentümerwechsel oder einer Nutzungsänderung geht der steuerliche Vorteil nicht verloren: Zwar gibt es keinen Werbungskostenabzug, aber ein höherer Verkaufspreis kann den Wert der geleisteten Zahlungen ausgleichen.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen steuerlichen Themen? Dann kontaktieren Sie uns, wir beraten sie gerne.

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Tobias Kiehl

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