Betriebsprüfungsfalle: Hybrid- und E-Fahrzeuge als Dienstwagen
Senken Sie mit uns Ihr Betriebsprüfungsrisiko
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Betriebsprüfungsfalle Hybrid- und E-Fahrzeuge
Die Steuervorteile für Hybrid- und E-Fahrzeuge werden bei der Auswahl von Dienstwagen gerne mitberücksichtigt.
Versteuerung: Elektroauto als Firmenwagen
Der Bruttolistenpreis darf seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr als 70.000 Euro betragen. Ist dies der Fall, so kann das Auto monatlich nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert werden. Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von über 70.000 Euro werden mit 0,5 % versteuert. Nach aktuellem Stand soll diese Sonderbedingung für E-Autos Ende 2030 auslaufen.
Versteuerung: Plug-in-Hybrid-Dienstwagen
Für Plug-in-Hybride veranschlagt das Finanzamt 0,5 % des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil, wenn die Kriterien an die elektrische Mindestreichweite bzw. den Höchstwert für Gramm CO₂-Emission pro Kilometer nach WLTP eingehalten werden.
Achtung: Begünstigungen gelten nicht für die Umsatzsteuer
Die Finanzverwaltung stellte bereits mehrfach klar, dass ertragsteuerrechtliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge oder Elektrohybridfahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer zu übernehmen sind. Die Absenkung des Ansatzes bei der 1 %-Regelung auf 0,5 % oder 0,25 % gelten damit nicht für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerrechtliche Zwecke, soweit die 1 %-Regelung angewendet werden soll.
Aktuelle Betriebsprüfungen zeigen, dass dies – insbesondere bedingt durch sogenannte automatische Umsatzsteuerbuchungen – im Großteil der Unternehmen schiefläuft.
Minimieren Sie jetzt Ihr Betriebsprüfungsrisiko und sprechen Sie uns gerne an!
Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl
PARTNER
MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)